Verdacht auf Verstoß gegen das Tierwohl - Was tun?

Tierquälerei ist ein Vergehen, welches auf Grundlage des Tierschutzgesetzes/TierSchG (siehe unten) geahndet werden kann! 

Was kann man tun?  

Was man tun kann, hängt natürlich stark von der jeweiligen Situation und vom Einzelfall ab.

  • falls möglich, sucht das Gespräch. Bleibt dabei freundlich und sachlich, bietet ggf. Hilfe an. Manch einer weiß es vielleicht nicht besser und es ist oft kein böser Wille; manchmal gefährdet Überforderung, Unwissenheit oder eine Notsituation das Tierwohl
  • sichert Beweise
  • bittet Zeugen um eine eidesstattliche Versicherung
  • notiert Euch Angaben über Ort, Zeit, Art und Ablauf des Vorfallesnotiert Euch die Adresse. Sollte keine Adresse vom Ort des Geschehens vorleigen, ist eine genaue Wegbeschreibung notwendig, damit eine Kontrolle durch das Veterinäramt erfolgen kann
  • notiert Euch das Autokennzeichen


Wenn der Eindruck besteht, dass Tiere nicht artgerecht gehalten, gequält oder misshandelt werden, wo melde ich einen Missstand?

1. Zuständig für Tierschutzfälle ist das zuständige Veterinäramt der Gemeinde, des Landkreises oder der Stadt. Dieses ist als Behörde verpflichtet, Tierquälereien und tierschutzwidriger Haltung nachzugehen. Das Amt stellt fest, ob gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen wurde und leitet dann entsprechende Maßnahmen ein. Beim Verdacht einer tierschutzwidrigen Haltung haben Amtsveterinäre das Recht, Grundstücke oder Räume zu betreten. Bei leichten Verstößen können dem Halter Auflagen gemacht werden, damit eine tierschutzkonforme Tierhaltung erreicht wird. In schweren Fällen können die Tiere aber auch eingezogen und in einem Tierheim untergebracht werden, damit das Tier in Sicherheit ist. Gegebenenfalls muss ein neuer Halter gesucht werden, so dass sich Derartiges hoffentlich nicht wiederholen möge.

Das Amt geht auch anonymen Hinweisen nach. Trotzdem ist es ratsam, wenn Ihr der Behörde eine Kontaktmöglichkeit gebt. Zudem kann eine Meldung der Behörde glaubhafter erscheinen, denn leider sind anonyme Anzeigen auch ein beliebtes Mobbingmittel.

Ist das zuständige Veterinäramt nicht erreichbar, z. B. außerhalb der Bürozeiten, unmittelbares Handeln aber notwendig ist, so wendet Euch umgehend an das örtliche Ordnungsamt bzw. die Ordnungspolizei. Ist dort keiner erreichbar, so verständigt bitte die Polizei.

2. Auch die Polizei ist verpflichtet, tierschutzrelevante Missstände aufzunehmen und nachzugehen. Vor allem in Notsituationen, z.B. wenn ein Hund in einem heißen Auto sitzt, nehmt bitte direkt Kontakt zur Polizei auf. So seid Ihr rechtlich auf der sicheren Seite. Denn Ihr dürft nicht selber einschreiten und z.B. ein Autofenster einschlagen, um das Tier zu retten. Hierbei würde es sich um einen Strafbestand (Beschädigung fremden Eigentums) handeln.

Bei der Polizei könnt Ihr auch eine Anzeige wegen Tierquälerei aufgeben. In der Regel wird sich dabei auf einen Verstoß gegen den § 2 des TSchG bezogen.

Bitte beachtet:

Veterinärämter sind z. B.

  • nicht zuständig bei Beschwerden über Lärm von Tieren (z. B. Bellen)
  • gefährliche Tiere
  • bissige Tiere

Hierfür zuständig sind das Ordnungsamt bzw. die Ordnungspolizei.

Wenn Ihr nicht sicher seid, wer denn nun zuständig ist, haltet Rücksprache beim zuständigen Ordnundnungsamt bzw. der Ordnungspolizei. Oft geht sie der Sache nach und schaltet bei Bedarf weitere Zuständigkeiten hinzu.

Das Veterinäramt wird nicht tätig? Was tun:

Falls das Amt nicht tätig wird, so wendet Euch direkt an die vorgesetzte Behörde.

(Aufbau des öffentlichen Veterinärwesens: https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/_texte/VeterinaerwesenAufbauLaender.html;jsessionid=5C63A98EC099E4E78E5A2CF56A5B7498.2_cid288#doc377470bodyText1)

Wichtig ist:

Seit bestimmt und besteht darauf, dass der Sachverhalt überprüft wird. Lieber einmal zu viel melden, als einmal zu wenig und ein Tier muss weiter leiden! Je öfters Behörden mit Beschwerden und Meldungen konfrontiert werden, desto weniger können sie untätig bleiben.

Wir als Tierschutzverein haben nicht die Kompetenzen einer Behörde. Wir können weder Tiere beschlagnahmen, noch dürfen wir uns Zutritt zu Wohnungen verschaffen oder fremde Grundstücke betreten. Wir können, genauso wir Ihr, nur etwas erreichen, wenn wir Missstände den zuständigen Behörden melden.

 

Bitte schaut nicht weg! Werdet aktiv! Unternehmt etwas, denn die Tiere sind auf uns Menschen angewiesen! Wenn wir uns für sie einsetzen, können wir etwas erreichen.

 

 

Rechtsgrundlagen: Tierschutzgesetz und seine Verordnungen

Tierschutzgesetz/TierSchG:

http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/index.html

PdF: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/TierSchG.pdf

Tierschutz-Hundeverordnung/TierSchHuV:

http://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/index.html

PdF: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/TierSchHuV.pdf

Verordnung um Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung/TierSchNutztV:

http://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/

PdF: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/TierSchNutztV.pdf



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